Mit verfahrensleitendem Schreiben vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, unter möglicher Kostenfolge zu seinen Lasten bei Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgezeigt, dass bei einer allfälligen Beschwerde einzig zu prüfen ist, ob das Regionalgericht zu Recht darauf geschlossen hatte, dass die Eingabe gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht worden war und der Strafbefehl demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Mit als «Beschwerde an das Obergericht Kt.