Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Auf die Einsprache wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Es wurde festgehalten, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und ersuchte diese, die Busse zu erlassen, ansonsten er es weiterziehen werde.