Mit Verfügung vom 12. September 2022 gewährte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte mit undatierter Eingabe, eingegangen am 26. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft und am 27. September 2022 beim Regionalgericht, eine Stellungnahme ein und begründete erneut seine Einsprache. Zudem beantragte er den Erlass der Busse. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht und demnach ungültig sei.