Mit Schreiben vom 16. August 2022 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache ihrer Auffassung nach verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht mitzuteilen, ob er die Einsprache unter diesen Umständen zurückziehe. Nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Frist zur Mitteilung unbenutzt hatte ablaufen lassen, überwies die Staatsanwaltschaft am 7. September 2022 die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache.