Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 451 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Binnenschiff- fahrtsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 6. Oktober 2022 (PEN 22 285) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schuldig erklärt wegen Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und mit einer Busse von CHF 500.00 be- straft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. und 28. Juli 2022 (Postaufgabe: 29. Juli 2022) Einsprache und begründete diese. Mit Schreiben vom 16. August 2022 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache ihrer Auffassung nach verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht mitzu- teilen, ob er die Einsprache unter diesen Umständen zurückziehe. Nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Frist zur Mitteilung unbenutzt hatte ablaufen las- sen, überwies die Staatsanwaltschaft am 7. September 2022 die Akten dem Regi- onalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gül- tigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 12. September 2022 gewährte das Re- gionalgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitig- keit der Einsprache schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte mit unda- tierter Eingabe, eingegangen am 26. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft und am 27. September 2022 beim Regionalgericht, eine Stellungnahme ein und begründete erneut seine Einsprache. Zudem beantragte er den Erlass der Busse. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 stellte das Regionalgericht fest, dass die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Auf die Einsprache wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Es wurde festgehalten, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und ersuchte diese, die Busse zu erlassen, ansonsten er es weiterziehen werde. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben des Beschwerde- führers am 18. Oktober 2022 an das Regionalgericht und dieses am 21. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit verfahrensleitendem Schreiben vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, unter möglicher Kostenfolge zu seinen Lasten bei Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgezeigt, dass bei einer allfälligen Beschwerde einzig zu prüfen ist, ob das Regi- onalgericht zu Recht darauf geschlossen hatte, dass die Eingabe gegen den Straf- befehl vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht worden war und der Strafbefehl demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Mit als «Beschwerde an das Obergericht Kt. Bern» betitelter Eingabe vom 28. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer in Strafsachen, die mit Strafbefehl ausgesprochene Busse zu erlassen, wobei er erneut seine Einsprache begründete. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn 2 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 zudem seinen Beschwerdewillen bekundet. Die Eingabe vom 16. Oktober 2022 erfolgte innert der zehntägigen Beschwerdefrist. Auf die Be- schwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid des Regionalgerichts vom 6. Ok- tober 2022, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache des Be- schwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Vorliegend zu prüfen ist folglich ein- zig, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 25. Oktober 2022). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 16. und 28. Oktober 2022 überwiegend materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 erhebt (er habe die periodisch auszuführende obligatorische Abgas- untersuchung des Schiffmotors fristgerecht ausführen lassen), ist hierauf nicht ein- zutreten. Dies bildet nicht den Streitgegenstand. 3. Das Regionalgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Strafbe- fehl vom 28. Juni 2022 dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 1. Juli 2022 zu laufen begonnen und am 11. Juli 2022 geendet. Die Einsprachen vom 26. und 28. Juli 2022 (Postaufgabe: 29. Juli 2022) würden sich demnach als verspätet erweisen und seien ungültig. Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist unter Verweis auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. 98.900229.00110265 der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Straf- befehl vom 28. Juni 2022 dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zugegangen war. Das Regionalgericht hat demnach korrekt erwogen, dass die zehntägige Ein- sprachefrist am 1. Juli 2022 zu laufen begann und am 11. Juli 2022 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Eingaben vom 26. und 28. Juli 2022, welche am 29. Juli 2022 der Schweizerischen Post aufgegeben wurden, hat der Beschwerdeführer demnach offensichtlich verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, wes- halb der Entscheid des Regionalgerichts, auf die als verspätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutreten, rechtens ist. Letztlich wird auch vom Be- schwerdeführer selbst mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 bestätigt, dass seine Einsprache verspätet erfolgte. Er hat nie behauptet, fristgerecht Einsprache erho- ben zu haben. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden, weil er auf eine Antwort der Garage D.________ in E.________(Ortschaft) gewartet habe und erst viel später zu einer Antwort ge- kommen sei, macht er sinngemäss Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen im vor- liegenden Verfahren fehl. Wie vorstehend dargetan wurde, ist im Verfahren betref- 3 fend Gültigkeit der Einsprache lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht (vgl. E. 2 hiervor). Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wäre von der Staatsanwaltschaft bei entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen, ob ihn ein unverschuldetes Hindernis trifft oder nicht (vgl. dazu auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2022, insbesondere zur Frage, wann ein unverschuldetes Hindernis vorliegt). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss Wiederherstellungsgründe geltend macht, ist er folglich ebenso wenig zu hören wie mit der Bitte auf Bussenerlass. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzuläs- sig und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (O 22 6019 – per B-Post) Bern, 7. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5