]) und der Beschuldigte für nach der Zulassung erfolgte Werbekampagnen ohnehin keine Verantwortung trägt. 3.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.