Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte resp. keine deliktsrelevanten Handlungen des Beschuldigten entnehmen lassen. Die beschwerdeführerischen Argumente, wonach die Zulassung nicht rechtmässig gewesen sei und die Bevölkerung getäuscht und hinters Licht geführt werde, erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen. Diese vermögen keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht zu begründen.