Seinen Eingaben kann nicht entnommen werden, dass er selber durch den neu zugelassenen bivalenten Impfstoff in seiner Gesundheit geschädigt worden wäre. Dass andere Personen allenfalls darunter leiden könnten, macht ihn nicht zum Geschädigten, wäre er doch durch eine allfällige Verletzung der körperlichen Integrität von Drittpersonen nicht unmittelbar verletzt. Insoweit muss ihm die Beschwerdeberechtigung abgesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verstösse im Zusammenhang mit der Zulassung des neuen Impfstoffs und damit sinngemäss eine Verletzung des Heilmittelrechts (Art. 86 ff. des Heilmittelgesetzes [HMG;