Es gehe nicht an, dass die gesamte Bevölkerung hinters Licht geführt und durch die neuartigen Impfstoffe krank gemacht, getötet oder manipuliert werde. 2.3.3 Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Seinen Eingaben kann nicht entnommen werden, dass er selber durch den neu zugelassenen bivalenten Impfstoff in seiner Gesundheit geschädigt worden wäre.