gütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2 und 138 IV 258 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.3.2 In seiner Anzeige vom 1. Oktober 2022 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dass er einen neuartigen Impfstoff (den bivalenten Covid-19 Impfstoff) zugelassen habe, der nicht nach den üblichen Regeln einer ganzheitlichen und sicheren Impfstoffentwicklung auf den Markt gebracht worden sei.