Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1 und 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3, je mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 und 140 IV 155 E. 3.2, je mit Hinweisen).