Die Beschwerde vom 29. Oktober 2022 erfolgte fristgerecht. Die Eingabe vom 10. November 2022 (Ergänzung der Beschwerde) wurde indes nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgegeben, weshalb sie nicht beachtet werden kann (vgl. zur Einhaltung von Fristen Art. 91 StPO). 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt, d.h. vorliegend durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Direktor der C.________.