1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ gegen A.________, Direktor C.________ (nachfolgend: Beschuldigter), initiierte Strafverfahren wegen «Zulassung eines neuartigen Impfstoffs vom 29. August 2022» nicht an die Hand. Dies mit der Begründung, dass die in der Anzeige erwähnten Handlungen keinerlei Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der beschuldigten Person liefern würden. Hiergegen erhob B.___