Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 450 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. November 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Zulassung eines neuartigen Impfstoffs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2022 (BM 22 38129) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ gegen A.________, Direktor C.________ (nachfolgend: Beschuldigter), initiierte Strafver- fahren wegen «Zulassung eines neuartigen Impfstoffs vom 29. August 2022» nicht an die Hand. Dies mit der Begründung, dass die in der Anzeige erwähnten Hand- lungen keinerlei Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der be- schuldigten Person liefern würden. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde und stellte folgenden Antrag: Die Staatsanwaltschaft muss die Anzeige gegen Dr. A.________ bearbeiten. Die einzelnen Punkte der Anzeige sind zu klären und der neuartige bivalente Covid-19 Impfstoff mit Sonderzulassung vom 29.08.2022 ist vom Markt zu nehmen. Der neuartige bivalente Covid-19 Impfstoff ist so lange zu ver- bieten, bis dessen Sicherheit und Langzeitwirkung (inkl. genetischer Veränderungen) eindeutig geklärt ist und sauber kommuniziert werden kann. Auch die Verantwortlichkeit für unerwünschte Wirkungen und Langzeitveränderungen muss geklärt und dem Volk unmissverständlich mitgeteilt werden. Der Einfluss und die Absichten der Impfindustrie, vertreten durch WHO und D.________, ist zu klären und zu unterbinden. Am 10. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde vom 29. Oktober 2022 erfolgte fristgerecht. Die Eingabe vom 10. November 2022 (Ergänzung der Beschwerde) wurde indes nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgegeben, weshalb sie nicht be- achtet werden kann (vgl. zur Einhaltung von Fristen Art. 91 StPO). 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt, d.h. vorliegend durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Direktor der C.________. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass der von ihm monierte Covid-19 Impfstoff vom Markt genommen und – zumindest vorder- hand – verboten werden müsse, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Gleich verhält es sich mit seinem Antrag, wonach der Einfluss und die Absichten der Impfindustrie zu klären und zu unterbinden seien. 2 2.3 2.3.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1 und 1B_40/2020 vom 18. Ju- ni 2020 E. 3, je mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 und 140 IV 155 E. 3.2, je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den ver- letzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechts- gütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädig- ter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2 und 138 IV 258 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.3.2 In seiner Anzeige vom 1. Oktober 2022 wirft der Beschwerdeführer dem Beschul- digten vor, dass er einen neuartigen Impfstoff (den bivalenten Covid-19 Impfstoff) zugelassen habe, der nicht nach den üblichen Regeln einer ganzheitlichen und si- cheren Impfstoffentwicklung auf den Markt gebracht worden sei. Der Beschuldigte habe den vorgenannten Impfstoff genehmigen lassen, ohne die Langzeitwirkungen auf den Menschen zu kennen und ohne dessen Wirkung überprüft zu haben. Er sei mit C.________ zusammen ein Teil einer weltweiten Verschwörung zur Mehrfach- impfung der gesamten Menschheit und beteilige sich an einem grossangelegten Feldversuch und einem Teilschritt auf dem Weg zum Transhumanismus. Weiter führt der Beschwerdeführer in der Anzeige aus, dass mit der Zulassung (u.a.) der Bevölkerung ein falsches Signal zur Wirksamkeit und Sicherheit gegeben werde. Der Beschuldigte verschweige, dass mit diesem Impfstoff die volle Verantwortlich- keit für dessen Wirksamkeit, Langzeitwirkung und Nebenwirkungen von der geimpf- ten Person getragen werden müsse. Schliesslich müssten die Krankenkassen und letztlich die Prämienzahler die vollen Kosten der Nebenwirkungen übernehmen. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer darüber hinaus fest, dass es derzeit keine Pandemie gebe und daher auch kein neuartiger Impfstoff genehmigt werden 3 müsse. Seit den mRNA-Impfungen würden bei den Menschen Krankheiten auftre- ten, deren Ursachen ohne Impfzusammenhang kaum erklärbar seien. Die Impf- stoffzulassung widerspreche Art. 1 des Heilmittelgesetzes. Feldversuche an unwis- senden Menschen mit einem unausgereiften bivalenten mRNA-Impfstoff seien ein Verbrechen am Menschen. Weiter rügt er, dass das Bundesamt für Gesundheit dem Volk die Impfung als besonders wichtig empfehle. So werde in Altersheimen wieder geimpft und verunsicherte Menschen würden sich vorsorglich impfen las- sen, ohne zu wissen, dass weder die Behörden noch die Politik und die Impfstoff- hersteller die Verantwortung dafür übernehmen würden. Es gehe nicht an, dass die gesamte Bevölkerung hinters Licht geführt und durch die neuartigen Impfstoffe krank gemacht, getötet oder manipuliert werde. 2.3.3 Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Seinen Eingaben kann nicht entnommen werden, dass er selber durch den neu zu- gelassenen bivalenten Impfstoff in seiner Gesundheit geschädigt worden wäre. Dass andere Personen allenfalls darunter leiden könnten, macht ihn nicht zum Ge- schädigten, wäre er doch durch eine allfällige Verletzung der körperlichen Integrität von Drittpersonen nicht unmittelbar verletzt. Insoweit muss ihm die Beschwerdebe- rechtigung abgesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verstösse im Zusammenhang mit der Zu- lassung des neuen Impfstoffs und damit sinngemäss eine Verletzung des Heilmit- telrechts (Art. 86 ff. des Heilmittelgesetzes [HMG; SR 812.21]) rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 1 Abs. 1 soll das HMG zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Weiter soll es auch Konsumentin- nen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen sowie dazu beitra- gen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden und eine sichere und geordnete Versorgung mit Heil- mitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird (Art. 1 Abs. 2 HMG). Für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine Strafbestimmung des HMG unmittelbar verletzt sein sollte, weist er doch gerade auf angebliche Un- zulänglichkeiten hin und scheint daher auch nicht angebliches (Täuschungs-)Opfer zu sein. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Zulassung des neuen Impfstoffs ander- weitig unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein könnte, erschliesst sich der Be- schwerdekammer ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist folglich mangels Legiti- mation nicht einzutreten. Selbst wenn die Legitimation des Beschwerdeführers be- jaht würde, wäre die Beschwerde – wie sich aus der nachstehenden Erwägung er- gibt – aber als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- 4 ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet Letztere eine Un- tersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.2 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren ein- geleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich aus den Vorbringen des Be- schwerdeführers keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte resp. keine deliktsre- levanten Handlungen des Beschuldigten entnehmen lassen. Die beschwerdeführe- rischen Argumente, wonach die Zulassung nicht rechtmässig gewesen sei und die Bevölkerung getäuscht und hinters Licht geführt werde, erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen. Diese vermögen keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht zu begründen. Anzeichen für ungesetzliche Handlungen des Beschuldigten sind nicht erkennbar, zumal das Zulassungsverfahren – selbst wenn es um eine befristete Zulassung geht – strengen Vorschriften untersteht (vgl. Swismedic Wegleitung Befristete Zulassung Humanarzneimittel HMV4 [unter: file:///C:/Users/ME0M/Downloads/ZL109_00_001d_WL_Befristete_Zulassung_Hum anarzneimittel_HMV4.pdf]) und der Beschuldigte für nach der Zulassung erfolgte Werbekampagnen ohnehin keine Verantwortung trägt. 3.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese überhaupt ein- getreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten ist mangels Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6