Solches ergibt sich auch nicht aus dem Polizeibericht bzw. Anzeigerapport. Auch der Fotoverweis ist nicht erforderlich, da eine Gegenüberstellung angeordnet werden kann und ohnehin nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, es gebe bezüglich den mutmasslichen Sachbeschädigungen am Weidezaun Zeugen. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist daher weder geeignet noch erforderlich, die Sachbeschädigungen an den Weidezäunen aufzuklären. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2022 wird aufgehoben.