Vorliegend ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der mutmasslichen Sachbeschädigungen an den Weidezäunen erforderlich sein sollte. Die Staatsanwaltschaft macht nicht geltend, dass an den Weidenzäunen Fingerabdrücke gefunden wurden, welche mit denjenigen des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Polizeibericht bzw. Anzeigerapport.