6. Als Zwangsmassnahme muss die erkennungsdienstliche Erfassung zudem geeignet und erforderlich erscheinen, um Delikte dieser Art aufzuklären. Der Abgleich von Fingerabdrücken sowie die Möglichkeit, allfälligen Zeugen ein Foto des Beschwerdeführers vorzuhalten, ist bei Sachbeschädigungen grundsätzlich ein zielführendes und oftmals sogar das einzige Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der mutmasslichen Sachbeschädigungen an den Weidezäunen erforderlich sein sollte.