sind, verantwortlich sein könnte. In diesem Zusammenhang ist allerdings das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu verneinen. Die mutmasslichen Sachbeschädigungen an den Weidezäunen stehen im Zusammenhang mit einem Streit betreffend Grundstückgrenze und wurden damit in einem bestimmten Kontext begangen. Daraus lassen sich keine Anhaltspunkte ableiten, dass der Beschwerdeführer auch weitere Sachbeschädigungen (nicht nur Weidenzäune) oder sogar Diebstähle ausserhalb dieser spezifischen Konstellation begangen haben sollte. Solche werden von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht vorgebracht.