Die erkennungsdienstliche Massnahme wurde mit Blick auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung aber hauptsächlich für weitere (früher) begangene Delikte angeordnet (vgl. auch Anzeigerapport vom 3. November 2022, S. 3, welcher ebenfalls von Aufklärung von weiteren durch den Beschwerdeführer begangenen Delikten spricht). Offenbar leitet die Staatsanwaltschaft aus den Sachbeschädigungen an den Weidezäunen ohne nähere Begründung ab, dass der Beschwerdeführer auch für weitere Delikte (nicht genauer bezeichnete Sachbeschädigungen, Ein- bruch- und Einschleichdiebstähle), welche im Niedersimmental begangen worden