4 handen gewesen, ändern nichts am hinreichenden Tatverdacht, zumal der Beschwerdeführer den zivilrechtlichen Entscheid CIV 19 2711 nicht eingereicht hat. 5.4 Die erkennungsdienstliche Massnahme wurde mit Blick auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung aber hauptsächlich für weitere (früher) begangene Delikte angeordnet (vgl. auch Anzeigerapport vom 3. November 2022, S. 3, welcher ebenfalls von Aufklärung von weiteren durch den Beschwerdeführer begangenen Delikten spricht).