4. Der angefochtenen Verfügung ist die folgende Begründung zu entnehmen: Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll, aber auch zur Aufklärung anderer – auch künftiger – Delikte von gewisser Schwere, falls erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in solche verwickelt sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021, 1B_171/2021).