Mit anderen Worten kann auf seinen Antrag auf Entschädigung von CHF 100'000.00 nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu anderen angeblichen Delikten (z.B. Diebstahl eines Frontmähwerks, verletztes Kalb, Diebstahl von Land, Angriff) macht, gehen diese, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält, über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten.