Es ist demzufolge ausgeschlossen, dass die Beschwerdekammer über eine Entschädigung des Beschwerdeführers befindet, welche über eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Falle des Obsiegens nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hinausgeht. Mit anderen Worten kann auf seinen Antrag auf Entschädigung von CHF 100'000.00 nicht eingetreten werden.