2 Ferner ist auch der Beschwerdewille (keine erkennungsdienstliche Erfassung) der Beschwerdeschrift ersichtlich. Würde eine mangelnde Begründung vorliegen, wäre dem Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zudem Frist zur Nachbesserung anzusetzen gewesen, auch wenn es sich nicht um seine erste Eingabe an Behörden handelt (Art. 385 Abs. 2 StPO). Zudem hat der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen weitere Ausführungen gemacht.