Aus diesem Grund sei insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ferner sei festzustellen, dass die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen ungebührlich seien, sprich verleumderisch, beleidigend und unanständig. Insoweit sei die Eingabe des Beschwerdeführers von vornherein als unbeachtlich anzusehen. 3.2 Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, genügt die Begründung den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp. Aus der Beschwerde geht explizit hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Oktober 2022 anficht.