385 Abs. 1 Bst. b StPO. Da der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl von Verfahren bei der Beschwerdekammer und den Strafkammern des Obergerichts angestrengt habe, dürften die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels als bekannt vorausgesetzt werden, weshalb von einer Fristansetzung zur Nachbesserung habe abgesehen werden dürfen (mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 52 vom 20. Mai 2021 E. 2.3.3). Aus diesem Grund sei insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten.