3. 3.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung für die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auseinandersetze. Insoweit fehle seiner Beschwerde eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 Bst.