Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 15. November 2022 auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Dezember 2022.