Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen. Zudem verlangte er eine Entschädigung von CHF 100'000.00. Am 28. Oktober 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 15. November 2022 auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde.