Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 449 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber i.V. Ukoh Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 12. Oktober 2022 (O 22 10898) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) we- gen Sachbeschädigung. Am 12. Oktober 2022 verfügte sie die erkennungsdienstli- che Erfassung des Beschwerdeführers (ohne Abnahme Wangenschleimhautab- strich) durch die Kantonspolizei Bern. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienst- lichen Erfassung abzusehen. Zudem verlangte er eine Entschädigung von CHF 100'000.00. Am 28. Oktober 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 15. November 2022 auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Novem- ber 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzurei- chen. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Dezember 2022. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeord- nete erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwer- deführer mit der Begründung für die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auseinandersetze. Insoweit fehle seiner Beschwerde eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO. Da der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl von Verfahren bei der Beschwerdekammer und den Strafkammern des Obergerichts angestrengt habe, dürften die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels als be- kannt vorausgesetzt werden, weshalb von einer Fristansetzung zur Nachbesserung habe abgesehen werden dürfen (mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 52 vom 20. Mai 2021 E. 2.3.3). Aus diesem Grund sei in- soweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ferner sei festzustellen, dass die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen ungebührlich seien, sprich ver- leumderisch, beleidigend und unanständig. Insoweit sei die Eingabe des Be- schwerdeführers von vornherein als unbeachtlich anzusehen. 3.2 Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, genügt die Begründung den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp. Aus der Beschwerde geht explizit hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Oktober 2022 anficht. 2 Ferner ist auch der Beschwerdewille (keine erkennungsdienstliche Erfassung) der Beschwerdeschrift ersichtlich. Würde eine mangelnde Begründung vorliegen, wäre dem Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zudem Frist zur Nachbesserung anzusetzen gewesen, auch wenn es sich nicht um seine erste Eingabe an Behörden handelt (Art. 385 Abs. 2 StPO). Zudem hat der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen weitere Ausführungen gemacht. 3.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Aus- führungen einzutreten. Der Streitgegenstand der Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Der Beschwerdeführer kann also nicht mehr oder anderes fordern, als Thema der Verfügung vom 12. Oktober 2022 bildet. Es ist demzufolge ausgeschlossen, dass die Beschwerdekammer über eine Entschädigung des Beschwerdeführers befindet, welche über eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte im Falle des Obsiegens nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hinausgeht. Mit anderen Worten kann auf seinen Antrag auf Entschädigung von CHF 100'000.00 nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer Aus- führungen zu anderen angeblichen Delikten (z.B. Diebstahl eines Frontmähwerks, verletztes Kalb, Diebstahl von Land, Angriff) macht, gehen diese, wie die General- staatsanwaltschaft richtig festhält, über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4. Der angefochtenen Verfügung ist die folgende Begründung zu entnehmen: Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Auf- klärung der Anlasstat verwendet werden soll, aber auch zur Aufklärung anderer – auch künftiger – De- likte von gewisser Schwere, falls erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die be- schuldigte Person in solche verwickelt sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021, 1B_171/2021). A.________ wird dringend verdächtigt, mindestens vier Mal Stacheldrahtzäune beschädigt zu haben. Es besteht der Verdacht, dass er für weitere Delikte verantwortlich ist. In der Region Niedersimmental wurden in den letzten Wochen diverse Sachbeschädigungen, Einbruchsdiebstähle in Personenwagen und Einschleichdiebstähle begangen. Zur Aufklärung von allenfalls weiteren durch A.________ be- gangene Delikte wird die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnis- mässig und ist daher anzuordnen. 5. 5.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet wer- den kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; zit. Urteile 1B_214/2021 E. 3.1; 1B_171/2021 E. 2), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfas- 3 sung der schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationel- le Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein- schränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.2 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Der Beschwerdeführer wird insbesondere verdächtigt, vier Weidenzäune (im Zeitraum vom 23. Juli 2022 bis 11. Oktober 2022) beschädigt zu haben. Gemäss Anzeigerapport vom 3. No- vember 2022 ist der Beschwerdeführer auf Videobildern einer Wildkamera zu se- hen, wie er am 6. September 2022 und 11. Oktober 2022 einen Weidezaun be- schädigte (für zwei weitere Vorfälle gibt es keine Videobilder). Aus dem Anzeige- rapport ergibt sich weiter folgende Vorgeschichte der Familie C.________ und des Beschwerdeführers: Die Familie C.________ und der Beschwerdeführer besitzen auf einer Alp in D.________ je eine Parzelle Wiesenland. Der Weidezaun der Fa- milie C.________ trennt das Wiesenland der Familie C.________ von demjenigen des Beschwerdeführers. Der einzig vorhandene Weg entlang des Weidezaunes führt lediglich zum Stall des Beschwerdeführers. Gemäss C.________ habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass ihm von der Familie C.________ ein Stück seines Wiesenlandes gestohlen worden sei. Auf diesem angeblich gestohlenen Land solle der beschädigte und somit unbrauchbar gemachte Weidezaun der Fami- lie C.________ stehen, welcher den Beschwerdeführer sehr stören solle, was der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12. November 2022 an C.________ auch zum Ausdruck brachte, indem er drohte, er würde den Weidenzaun entfernen. Betreffend diese Streiterei um das Wiesenland ist denn auch bereits ein zivilrechtli- cher Entscheid ergangen, in welchem dem Beschwerdeführer verboten wurde, den Weidezaun der Familie C.________ zu beschädigen oder zu entfernen (Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 19 1646 vom 17. Juli 2019). 5.3 Diese Ausgangslage begründet den hinreichenden Tatverdacht, dass der Be- schwerdeführer auch die weiteren Beschädigungen am Weidezaun der Familie C.________ vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde denn auch den Sachschaden nicht in Abrede, sondern vertritt lediglich die Auffas- sung, dass er den Weidezaun nicht «geschnitten» habe, sondern nur habe «raus- nehmen» wollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Weidezaun sei gemäss zivilrechtlichem Entscheid (CIV 19 2711) an einem falschen Ort platziert bzw. laut Zeugenaussage vor dem angeblichen Strassenbau noch gar nicht vor- 4 handen gewesen, ändern nichts am hinreichenden Tatverdacht, zumal der Be- schwerdeführer den zivilrechtlichen Entscheid CIV 19 2711 nicht eingereicht hat. 5.4 Die erkennungsdienstliche Massnahme wurde mit Blick auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung aber hauptsächlich für weitere (früher) begangene Delik- te angeordnet (vgl. auch Anzeigerapport vom 3. November 2022, S. 3, welcher ebenfalls von Aufklärung von weiteren durch den Beschwerdeführer begangenen Delikten spricht). Offenbar leitet die Staatsanwaltschaft aus den Sachbeschädigun- gen an den Weidezäunen ohne nähere Begründung ab, dass der Beschwerdefüh- rer auch für weitere Delikte (nicht genauer bezeichnete Sachbeschädigungen, Ein- bruch- und Einschleichdiebstähle), welche im Niedersimmental begangen worden sind, verantwortlich sein könnte. In diesem Zusammenhang ist allerdings das Vor- liegen eines hinreichenden Tatverdachts zu verneinen. Die mutmasslichen Sach- beschädigungen an den Weidezäunen stehen im Zusammenhang mit einem Streit betreffend Grundstückgrenze und wurden damit in einem bestimmten Kontext be- gangen. Daraus lassen sich keine Anhaltspunkte ableiten, dass der Beschwerde- führer auch weitere Sachbeschädigungen (nicht nur Weidenzäune) oder sogar Diebstähle ausserhalb dieser spezifischen Konstellation begangen haben sollte. Solche werden von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht vorgebracht. Der hin- reichende Tatverdacht auf weitere Delikte ist daher nicht gegeben. 6. Als Zwangsmassnahme muss die erkennungsdienstliche Erfassung zudem geeig- net und erforderlich erscheinen, um Delikte dieser Art aufzuklären. Der Abgleich von Fingerabdrücken sowie die Möglichkeit, allfälligen Zeugen ein Foto des Be- schwerdeführers vorzuhalten, ist bei Sachbeschädigungen grundsätzlich ein ziel- führendes und oftmals sogar das einzige Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die er- kennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der mutmasslichen Sachbeschädi- gungen an den Weidezäunen erforderlich sein sollte. Die Staatsanwaltschaft macht nicht geltend, dass an den Weidenzäunen Fingerabdrücke gefunden wurden, wel- che mit denjenigen des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Polizeibericht bzw. Anzeigerapport. Auch der Foto- verweis ist nicht erforderlich, da eine Gegenüberstellung angeordnet werden kann und ohnehin nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, es gebe be- züglich den mutmasslichen Sachbeschädigungen am Weidezaun Zeugen. Die er- kennungsdienstliche Erfassung ist daher weder geeignet noch erforderlich, die Sachbeschädigungen an den Weidezäunen aufzuklären. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2022 wird aufgehoben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, E.________ (per A-Post) Bern, 30. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Ukoh Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6