Eine solche Äusserung dürfte aller Voraussicht nach so nicht gemacht worden sein. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geschrieben hat, wollen viele nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte, die ihre Argumente bereits bei der Einvernahme vorbringen konnten, keinen eigentlichen Parteivortrag mehr halten. Dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller deshalb nach Abschluss des Beweisverfahrens gefragt hat, ob er einen Parteivortrag halten wolle, ist demnach verständlich und lässt nicht auf eine bereits gefestigte, unveränderbare Meinung schliessen.