nach der Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers handelte es sich um eine vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fakten. Es versteht sich von selbst, dass die Gesuchsgegnerin von einer allfälligen vorläufigen Meinung abweicht, wenn der Fortgang des Verfahrens in eine andere Richtung deutet. Das Verfahren erscheint in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen noch offen.