Es gehört vielmehr zu einer gehörigen Vorbereitung der Hauptverhandlung, dass sich die Gesuchsgegnerin vorgängig Gedanken zur Sach- und Beweislage macht und die rechtlichen Grundlagen erarbeitet. Immerhin muss sie am Ende der Hauptverhandlung in der Lage sein, ein Urteil zu fällen und dieses kurz mündlich zu begründen (Art. 84 Abs. 1 StPO). Bei der Meinungsbildung zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung resp. nach der Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers handelte es sich um eine vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fakten.