6 oder Befangenheit objektiv zu begründen. Der Umstand, dass sich die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch Aktenstudium resp. nach der Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers ein Bild der Sachlage gemacht hat, lässt die Gesuchsgegnerin nicht als vorbefasst erscheinen. Es gehört vielmehr zu einer gehörigen Vorbereitung der Hauptverhandlung, dass sich die Gesuchsgegnerin vorgängig Gedanken zur Sach- und Beweislage macht und die rechtlichen Grundlagen erarbeitet.