Es trifft zu, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller unter Verweis auf die Verfahrenskosten auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Einsprache zurückzuziehen. Insoweit ist anzumerken, dass sich durchaus Verfahrenssituationen ergeben können, in welchen die Gerichtspräsidentin bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenlegt.