Auch insoweit ist kein Ausstandsgrund auszumachen. Die Gesuchsgegnerin hat gegen den Gesuchsteller erst nach wiederholter Kommentierung der Aussagen der Zeugen und nachdem sie ihn mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass er dies unterlassen solle, eine erste Verwarnung ausgesprochen. Von einer unnötig harten und verständnislosen Behandlung eines juristischen Laien kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Es trifft zu, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller unter Verweis auf die Verfahrenskosten auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Einsprache zurückzuziehen.