139 Abs. 2 StPO war es auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach auf den Gegenstand der Befragung hingewiesen und sachverhaltsirrelevante Ergänzungsfragen nicht zugelassen hat. Anders als es der Gesuchsteller meint, geht es nicht primär darum, die allgemeine Glaubwürdigkeit der Kantonspolizisten zu beurteilen, sondern um die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Es ist daher verständlich, dass die Gesuchsgegnerin Fragen, welche ein angebliches Fehlverhalten der beiden Kantonspolizisten betreffen sollen, zurückgewiesen hat. Auch insoweit ist kein Ausstandsgrund auszumachen.