Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtliche Beweisanträge des Gesuchstellers gutzuheissen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO war es auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach auf den Gegenstand der Befragung hingewiesen und sachverhaltsirrelevante Ergänzungsfragen nicht zugelassen hat.