Dem Gesuchsteller wurden die Parteirechte offensichtlich zureichend gewährt. Die Begründung betreffend die Abweisung der Beweisanträge um Augenschein und Vornahme von weiteren Abklärungen bei der Kantonspolizei Bern betreffend interne Bussen-Wettbewerbe erscheint in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO nachvollziehbar. Daraus lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin ableiten. Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtliche Beweisanträge des Gesuchstellers gutzuheissen.