Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin die vom Gesuchsteller gestellten Beweisanträge beurteilt und ihm Gelegenheit gewährt hat, den als Zeugen einvernommenen Polizisten ausführlich Ergänzungsfragen zu stellen. Sie sah zudem die vom Gesuchsteller dem Gericht ab seinem Mobiltelefon gezeigten Videoaufnahmen und Fotos an, welche dieser am Tag zuvor an den umstrittenen Stellen in Langenthal und Aarwangen aufgenommen hatte. Dem Gesuchsteller wurden die Parteirechte offensichtlich zureichend gewährt.