Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesen ist vollumfänglich beizupflichten. Hervorzuheben ist Folgendes: Der Gesuchsteller macht lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass ihm die Gesuchsgegnerin schon vor der Hauptverhandlung klargemacht habe, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigerapports habe und es deshalb für ihn wesentlich günstiger käme, wenn er seine Einsprache zurückziehe. Wann und in welcher Form dies gewesen sein soll, wird von ihm nicht weiter begründet.