Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor).