Dies insbesondere mit Blick auf die einzig zur Diskussion stehende Übertretungsbusse von CHF 700.00 im Verhältnis zu den bisher aufgelaufenen und noch anfallenden Verfahrenskosten. Dass das Gericht bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung, im Rahmen der Hauptverhandlung selber (nach Kenntnisnahme der Argumente des Beschuldigten und den vorliegenden Beweismitteln) sowie insbesondere nach Schluss des Beweisverfahrens jeweils eine vorläufige Tendenz bzw. Einschätzung des Falles gewinnt, ist verfahrensimmanent. Dabei handelt es sich aber eben nur um eine vorläufige Einschätzung bzw. Tendenz.