Die Beweisanträge und Ergänzungsfragen wurden stets unter dem Gesichtspunkt von Art. 139 Abs. 2 StPO geprüft, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Dies kann alles dem Hauptverhandlungsprotokoll und insbesondere auch den Aufnahmen der Einvernahmen entnommen werden. Dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschuldigten wurde nach den Einvernahmen der Polizeibeamten sowie nach seiner eigenen Einvernahme und Schluss des Beweisverfahrens jeweils nochmals Gelegenheit gegeben, seine Einsprache zu überdenken und allenfalls zurückzuziehen.