Der Beschuldigte hat zu Beginn der Hauptverhandlung neue Beweisanträge gestellt. Aufgrund des vorgesehenen Verhandlungsplans und insbesondere der vorgeladenen Zeugen wurde deren Beurteilung aber auf später verschoben. Die Beweisanträge wurden in der Folge beurteilt und der diesbezügliche Entscheid begründet. Der Beschuldigte hatte zudem Gelegenheit, den Polizeibeamten Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beweisanträge und Ergänzungsfragen wurden stets unter dem Gesichtspunkt von Art.