3 wolle, da der Fall bzw. die Verurteilung ja ohnehin klar seien. Sie habe ihn als juristischen Laien unnötig hart und verständnislos behandelt. Er sei sogar für ein Verziehen seiner Mundwinkel offiziell verwarnt worden, was übertrieben sei. Die Gesuchsgegnerin sei befangen. Es sei evident, dass unter den vorliegenden Voraussetzungen keine faire Verhandlung stattgefunden habe und schon gar kein fairer und objektiver Urteilsspruch zu erwarten sei. 3.2 Die Gesuchsgegnerin entgegnet Folgendes: