Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin seinen Antrag um Augenschein vor Ort mit einer fadenscheinigen Begründung abgewiesen habe, sehe man, dass sie Partei zu Gunsten der beiden Polizisten ergreife. Er sei am Ende seiner Einvernahme von der Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass sie nach wie vor zu 100 % hinter den Polizisten stehe und sie keinen Anlass habe, deren Anschuldigungen und Aussagen anzuzweifeln.