Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin jeden seiner Versuche, die als Zeugen einvernommenen Polizisten der Lüge zu überführen, sogleich abgewürgt, indem sie seine Fragen als unzulässig zurückgewiesen habe mit der Begründung, dass vorliegend nicht das Verhalten der Polizisten zur Diskussion stehe. Das Verhalten der Polizisten spiele sehr wohl eine entscheidende Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin seinen Antrag um Augenschein vor Ort mit einer fadenscheinigen Begründung abgewiesen habe, sehe man, dass sie Partei zu Gunsten der beiden Polizisten ergreife.