3. 3.1 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs zusammengefasst aus, schon vor der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin ihm klargemacht, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigerapports habe und dass es deshalb für ihn wesentlich günstiger käme, wenn er seine Einsprache zurückziehe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin jeden seiner Versuche, die als Zeugen einvernommenen Polizisten der Lüge zu überführen, sogleich abgewürgt, indem sie seine Fragen als unzulässig zurückgewiesen habe mit der Begründung, dass vorliegend nicht das Verhalten der Polizisten zur Diskussion stehe.