Entsprechend hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Auch wenn der Gesuchsteller die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2022 nicht abgeholt hat, gilt diese gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 2. November 2022 zugestellt (zur Abholung gemeldet: 26. Oktober 2022 [Sendungsverfolgungs- Nr. 98.41.910063.00031156]), unabhängig davon, ob der Gesuchsteller von dieser tatsächlich Kenntnis genommen hat. Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung ist ihm anzurechnen.